Montag – Donnerstag 08:30 – 17:00 Uhr
Freitag 8:30 – 14:30 Uhr
Samstag 11:30 – 14:00 Uhr
Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.
Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe,
Kinderbetreuungsgeld und
Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.
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Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungskräften 6.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungskräften 13.200 Euro.
Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie dazu schnell und kostenlos!
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Unsere Leistungen umfassen sowohl die Vorbereitung der Unterlagen, die Antragsstellung sowie die Überwachung der Bearbeitung. Darunter fallen auch jegliche Änderungen, wie zum Beispiel ein Wechsel der PersonenbetreuerInnen.
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